Sitzplatzbestellung für Fahrten auf der Windbergbahn – Beförderungs- und Tarifbestimmungen
Beförderungs-/Tarifbestimmungen des Windbergbahn e. V.
Geltungsbereich
Der Sächsische Museumseisenbahnverein Windbergbahn e.V. (nachfolgend Windbergbahn genannt) führt Personenzugfahrten auf der Strecke Dresden-Gittersee – Leisnitz/Schloss Burgk durch, welche im Sinne § 2 Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) ausschließlich aus touristischen Gründen und im historischen Interesse betrieben werden. Es gelten die Bestimmungen der EVO in der jeweils gültigen Fassung.
Anspruch auf Beförderung
Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, soweit nach den Vorschriften der EVO eine Beförderungspflicht gegeben ist und die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist. Bedingt durch die historische Bauart der eingesetzten Fahrzeuge kann die Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen nicht garantiert werden.
Weiterhin besteht der Anspruch auf Beförderung nur dann, wenn die Beförderungsbestimmungen vollständig eingehalten werden und die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die Windbergbahn nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt).
Verhalten der Fahrgäste
Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Mitarbeiter der Windbergbahn ohne direkte betriebliche Funktion (z.B. im Fahrkartenverkauf) sind dem Betriebspersonal gleichgestellt. Für das Verhalten auf Bahnanlagen einschließlich der Verkehrsstationen gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
In allen Zügen der Windbergbahn gilt Rauchverbot. Etwaige von dieser Regelung abweichende Beschilderungen an und in den Fahrzeugen haben ausschließlich historischen Charakter und sind ohne rechtliche Bedeutung.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Kindern unter zehn Jahren ist die Mitfahrt nur in Anwesenheit einer volljährigen Begleitung gestattet. Ältere, allein reisende Kinder sind dem Wagenpersonal zu übergeben, ohne dass die Aufsichtspflicht auf diese übergeht.
Das Personal ist berechtigt, beim Fahrkartenverkauf oder im Zug Fahrgästen Sitzplätze zuzuweisen. Insbesondere sind die Fahrgäste verpflichtet, Sitzplätze für Fahrgäste mit Reservierung freizumachen.
Der Aufenthalt auf den Bühnen ist für Kinder bis 10 Jahre nur bei Anwesenheit einer volljährigen Begleitung und bei geschlossenen Türen bzw. Bühnengittern gestattet.
Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt oder in einer anderen Art und Weise durch sein Verhalten die sichere Durchführung des Bahnbetriebs gefährdet, hat unbeschadet straf- und zivilrechtlicher Verfolgung ein Entgelt in Höhe von 200 € zu zahlen. Bei Straftaten hat das Betriebspersonal der Windbergbahn oder Beauftragte das Recht, die Personalien festzustellen, bei Verweigerung die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten oder vom Hausrecht Gebrauch zu machen.
Ausschluss von der Beförderung
Das Betriebspersonal der Windbergbahn oder deren Beauftragte sind berechtigt, Fahrgäste von der Fahrt auszuschließen, insbesondere wenn diese:
- durch ihr Verhalten den sicheren Eisenbahnbetrieb oder Mitreisende gefährden,
- unter übermäßigem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen stehen,
- Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen,
- ansteckende Krankheiten haben, die eine Gefährdung für das Betriebspersonal oder andere Reisende darstellen,
- sich nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises befinden.
Bei einem Beförderungsausschluss besteht weder ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Fahrpreises noch einer anderweitigen Beförderung.
Beförderung von Sachen und Tieren
Die Beförderung von Kinderwagen, Fahrrädern, Rollstühlen oder vergleichbaren Gegenständen ist aufgrund des Einsatzes historischer Fahrzeuge nicht zugelassen. Die Mitnahme von kleineren Handgepäckstücken, welche auf den Schoß oder die Gepäcknetze passen (z. B. Handtaschen, kleine Rucksäcke) ist zulässig, die Mitnahme größerer Gepäckstücke ist nicht gestattet.
Die Mitnahme von kleinen Tieren ist zulässig, sofern sie den betrieblichen Ablauf nicht stören und keine Gefährdung für das Personal oder Mitreisende darstellen. Hunde haben einen Maulkorb zu tragen und sind an der Leine zu führen. Die Besitzer der Tiere sind gegenüber der Windbergbahn und weiteren Geschädigten in vollen Umfang haftbar.
Das Personal entscheidet im Zweifelsfall über die Beförderung von Sachen. Tritt der Fahrgast die Fahrt nicht an, weil ihm die Mitnahme von Sachen verwehrt wurde, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.
Verspätung oder Ausfälle von Zügen
Die Windbergbahn ist von jeglicher Haftung bei ausgefallenen oder verspäteten Zügen befreit, wenn die Umstände nicht in dessen Verschulden liegen und trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
Bei Ausfall von Zügen oder Verspätungen größer 30 Minuten hat der Fahrgast das Recht auf Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Fahrpreise, Fahrkarten und deren Verkauf
Für jede Fahrt sind die festgesetzten Fahrpreise zu entrichten. Dieser ist abhängig von der gewählten Fahrtstrecke und Anzahl der Fahrten. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte oder dem Betreten des Zuges erkennt der Fahrgast die Beförderungs- und Tarifbestimmungen sowie die öffentlich bekanntgegebenen Fahrpreise in ihrer aktuellen Gültigkeit als Inhalt des Beförderungsvertrages an.
Aufgrund der begrenzten Kapazitäten ist die Windbergbahn berechtigt, die Nutzung von Fahrkarten auf bestimmte Tage und Züge zu begrenzen (Zugbindung). In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Beförderung in anderen Zügen oder Erstattung, es sei denn, die Gründe sind durch die Windbergbahn zu vertreten.
Kinder bis einschließlich fünf Jahren fahren unentgeltlich ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Der ermäßigte Tarif gilt für Kinder von sechs bis einschließlich 15 Jahren. Weitergehende Ermäßigungen, etwa für Rentner oder Schwerbeschädigte werden nicht gewährt.
Eine Fahrtunterbrechung ist nicht zulässig. Bei Hin- und Rückfahrkarte ist diese nur für die Rückfahrt mit dem ersten, planmäßig verkehrenden Zug nach Ankunft gültig. Beabsichtigt der Fahrgast eine Fahrtunterbrechung, sind für die gewählten Züge je zwei Einzelfahrkarten zu erwerben.
In den Zügen der Windbergbahn gelten grundsätzlich nur die durch die Windbergbahn ausgegebenen Fahrkarten. Fahrkarten anderer Verkehrsunternehmen sind nicht gültig.
Alleiniges zulässiges Zahlungsmittel ist der EURO (€). Es wird nur Bargeld angenommen. Es besteht weder ein Anspruch auf Bezahlung mit fremden Währungen noch alternativer Zahlungsweisen. Die Fahrgäste sind angehalten passend zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf die Herausgabe von Wechselgeld größer 20 €. Das Wechselgeld ist sofort nach Erhalt zu zählen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
Gültigkeit von Fahrkarten, Fahren ohne gültigen Fahrausweis
Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungs- oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich und unkenntlich sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können oder die durch Eintragungen des Fahrgastes eigenmächtig geändert wurden. Ob eine Fahrkarte als gültig anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfall das Betriebspersonal.
Die Fahrkarten sind während der gesamten Fahrt aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen dem Betriebspersonal vorzuzeigen.
Fahrkarten sind grundsätzlich vor Abfahrt an den dafür eingerichteten Verkaufsstellen zu erwerben. Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen ohne gültige Fahrkarte den Zustieg in den Zug zu verwehren. Fahrgäste im Zug, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, haben sich unverzüglich beim Zugpersonal kenntlich zu machen, andernfalls besteht die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Entgelts nach Abs. 4.
Fahrgäste, die sich nicht im Besitz einer zur Fahrt berechtigenden Fahrkarte befinden, haben unbeschadet weitergehender straf- und zivilrechtlicher Ansprüche ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 € zu entrichten.
Haftung
Die Windbergbahn haftet dem Fahrgast gegenüber grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für aufgrund des Einsatzes historischer Fahrzeuge entstehender Verschmutzungen und Schäden können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, ebenso wie für mitgeführte Sachen.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Dresden.
Bekanntgabe
Die Beförderungs- und Tarifbestimmungen der Windbergbahn werden auf deren Internetseite veröffentlicht und an allen Fahrkarten verkaufenden Stellen zur Einsicht bereitgehalten.
Weitere Regelungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungs- und Tarifbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften unberührt.